Revision - Non-Profit Organisationen
Non-Profit-Organisationen (NPO) wie Stiftungen und Vereine tragen eine besondere gesellschaftliche Verantwortung. Ihre finanzielle Berichterstattung ist ein zentrales Element, um das Vertrauen von Spenderinnen und Spendern, Mitgliedern, Aufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit zu stärken. Eine unabhängige Prüfung schafft Klarheit, Sicherheit und Glaubwürdigkeit.
Unsere zugelassenen Revisionsexpertinnen und -experten prüfen Jahresrechnungen von gemeinnützigen Organisationen nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 727 ff. OR) sowie – je nach Grösse und Zweck – nach den anerkannten Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH) oder dem Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision (SER).
Wir kennen die Besonderheiten von NPO-Strukturen: von zweckgebundenen Mitteln über Projektfinanzierungen bis hin zu Spendenbuchhaltungen und Subventionsabrechnungen. Unser Fokus liegt auf einer praxisnahen, effizienten und transparenten Prüfung, die über die reine Gesetzeserfüllung hinausgeht und echten Mehrwert bietet.
Unsere Leistungen im Überblick:
- Gesetzliche und freiwillige Prüfungen von Stiftungen, Vereinen und Verbänden
- Prüfung der zweckgebundenen Mittelverwendung und Spendenabrechnung
- Kontrolle der Einhaltung von Reglementen, Statuten und Subventionsvorgaben
- Prüfung nach Swiss GAAP FER 21 (Rechnungslegung für gemeinnützige NPO)
- Unterstützung bei der Optimierung von internen Kontrollsystemen und Governance-Strukturen
Mit einer professionellen NPO-Prüfung durch die inspecta treuhand ag schaffen Sie Vertrauen gegenüber Förderstellen, Behörden und Spenderinnen und legen den Grundstein für nachhaltige Weiterentwicklung – sachlich, unabhängig und verantwortungsbewusst.
FAQ | Häufig gestellte Fragen - Wir beantworten Ihre Fragen
Eine Revision ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Organisation aufgrund ihrer Grösse die Schwellenwerte gemäss Art. 727 OR überschreitet oder statutarisch eine Prüfung vorgesehen ist. Viele Stiftungen unterstehen zudem der Aufsicht einer Stiftungsaufsichtsbehörde, die eine jährliche Prüfung verlangt.
Je nach Grösse und rechtlicher Form erfolgt eine eingeschränkte Revision, eine ordentliche Revision oder – bei kleineren Vereinen – eine freiwillige Prüfung. Stiftungen mit öffentlichem Interesse oder grösserem Spendenvolumen unterliegen in der Regel einer ordentlichen Revision.
Ziel ist es, die ordnungsgemässe Rechnungslegung und Mittelverwendung zu bestätigen. Dabei werden insbesondere Zweckbindungen, Spendenflüsse, Projektfinanzierungen und Rücklagen geprüft, um Transparenz gegenüber Spendern, Aufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit zu gewährleisten.
Die Prüfungen erfolgen gemäss den Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH) bzw. dem Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision (SER). NPO, die nach Swiss GAAP FER 21 bilanzieren, werden nach diesen Grundsätzen geprüft.
Bei Stiftungen verlangt die Stiftungsaufsicht regelmässig eine geprüfte Jahresrechnung und den Nachweis der zweckgemässen Mittelverwendung. Vereine sind nur dann prüfungspflichtig, wenn sie bestimmte Grössenkriterien überschreiten oder wenn die Statuten dies vorsehen.
Spezialprüfungen können erforderlich sein bei Gründungen, Fusionen von Stiftungen oder Vereinen, zweckgebundenen Projektprüfungen, Subventionsabrechnungen oder der Überprüfung von Governance- und Kontrollstrukturen.
Nur zugelassene Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten dürfen gesetzliche NPO-Prüfungen und Spezialprüfungen durchführen. Sie müssen unabhängig sein und den Anforderungen der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) entsprechen.
Erforderlich sind Jahresabschlüsse, Spenden- und Projektabrechnungen, Belege zu zweckgebundenen Mitteln, Statuten, Reglemente sowie der Stiftungsrats- oder Vereinsprotokolle.
Eine unabhängige Prüfung erhöht das Vertrauen bei Spendern, Behörden und Partnern, stärkt die Reputation der Organisation und verbessert interne Abläufe durch gezielte Verbesserungsempfehlungen.
Allfällige Mängel werden der Geschäftsleitung oder dem Stiftungsrat mitgeteilt. Falls schwerwiegende Verstösse gegen Gesetz, Statuten oder Zweckbestimmungen vorliegen, müssen diese auch der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.