Wirtschaftsprüfung Eingeschränkte Revision

Die eingeschränkte Revision bietet Ihrem Klein- oder Mittelunternehmen genau die Prüfungstiefe, die es braucht. Mit der eingeschränkten Revision wählen Sie für Ihr KMU eine effiziente und verlässliche Revisionsform.

Unsere zugelassenen Revisorinnen und Revisoren wie auch Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten führen die Prüfung gemäss den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 727a ff. OR sowie dem Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision (SER) durch. Im Zentrum stehen analytische Prüfungshandlungen, Befragungen und Plausibilitätsbeurteilungen. Damit stellen wir fest, ob wesentliche Unrichtigkeiten in der Jahresrechnung vorliegen. Das Ergebnis ist eine unabhängige, objektive und kompakte Beurteilung Ihrer finanziellen Situation – klar, verständlich und praxisnah.

Der Zweck der eingeschränkten Revision besteht darin, festzustellen, ob dem Revisor keine wesentlichen Sachverhalte aufgefallen sind, die den Jahresabschluss als unrichtig erscheinen lassen könnten. Sie vermittelt eine begrenzte Sicherheit (negative Zusicherung) im Gegensatz zur ordentlichen Revision, die eine hinreichende Sicherheit bietet.

Bei der eingeschränkten Revision erfolgt keine detaillierte Einzelbelegprüfung oder umfassende Beurteilung des internen Kontrollsystems. Typische Prüfungsschwerpunkte sind die Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchhaltung, die Plausibilität der wesentlichen Abschlusszahlen, die angewandten Bewertungsgrundsätze, die korrekte Periodenabgrenzung sowie die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit (Going Concern).

Ein Unternehmen unterliegt der eingeschränkten Revision, wenn es nicht zwei der drei gesetzlichen Schwellenwerte während zweier aufeinanderfolgender Jahre überschreitet:

  • Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
  • Umsatzerlös von 40 Millionen Franken
  • oder 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Es besteht keine Pflicht zur ordentlichen Revision, grundsätzlich gilt die eingeschränkte Revision (gemäss Art. 727 Abs. 2 OR). Kleinunternehmen können mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre mittels Opting-out ganz auf eine Revision verzichten.

Die eingeschränkte Revision schafft Vertrauen bei Banken, Investoren und Geschäftspartnern, stärkt Ihre Glaubwürdigkeit und unterstützt Sie bei Finanzierungs- oder Investitionsentscheidungen. Gleichzeitig erhalten Sie wertvolle Hinweise zur Optimierung Ihrer Buchhaltung und internen Abläufe – ohne den Aufwand einer ordentlichen Revision tragen zu müssen.

Die inspecta treuhand ag begleitet Sie kompetent, effizient und persönlich – von der Vorbereitung über die Prüfung bis zur Berichterstattung. Wir stehen für eine Revision mit Augenmass: so viel wie nötig, so effizient wie möglich.

inspecta treuhand ag – Ihre Experten für eingeschränkte Revisionen in der Ostschweiz.
Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch – wir zeigen Ihnen, welche Revisionsform für Ihr Unternehmen geeignet und gesetzlich erforderlich ist.

FAQ | Häufig gestellte Fragen Wir beantworten Ihre Fragen

Die eingeschränkte Revision ist eine vereinfachte Form der Jahresabschlussprüfung. Sie prüft, ob die Jahresrechnung frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist, wobei sich der Revisor auf Befragungen und analytische Prüfungshandlungen beschränkt. Sie bietet eine begrenzte, aber verlässliche Prüfungssicherheit und ist auf die Bedürfnisse kleiner und mittelgrosser Unternehmen zugeschnitten.

Gemäss Art. 727a OR sind alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) oder Genossenschaften, die nicht der ordentlichen Revision unterstehen, zur Durchführung einer eingeschränkten Revision verpflichtet, sofern sie nicht mittels Opting-out darauf verzichten.

Der Hauptunterschied zwischen der eingeschränkten und der ordentlichen Revision liegt im Umfang, in der Prüfungstiefe sowie im Grad der gewährten Sicherheit.

Die eingeschränkte Revision basiert auf analytischen Prüfungshandlungen, Befragungen und Plausibilitätsbeurteilungen. Sie vermittelt eine begründete, aber nicht absolute Sicherheit, dass keine wesentlichen Unrichtigkeiten in der Jahresrechnung bestehen. Diese Prüfungsart richtet sich insbesondere an kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), die die gesetzlichen Schwellenwerte nicht überschreiten. Entsprechend ist sie weniger aufwendig und kostengünstiger in der Durchführung.

Die ordentliche Revision hingegen erfolgt mit tiefergehenden Prüfungshandlungen und stützt sich auf umfassende und risikoorientierte Prüfverfahren sowie ausführliche Nachweise, um eine hinreichende (hohe) Prüfungssicherheit zu gewährleisten. Dabei werden unter anderem auch das interne Kontrollsystem (IKS) geprüft und sämtliche wesentlichen Positionen der Jahresrechnung detailliert beurteilt. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben für grössere Gesellschaften oder Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Nur zugelassene Revisorinnen oder Revisoren dürfen eine eingeschränkte Revision durchführen. Diese müssen bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) registriert und unabhängig von der geprüften Gesellschaft sein.

Ja, ein Verzicht (Opting-out) ist möglich, wenn das Unternehmen nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt beschäftigt und alle Aktionärinnen und Aktionäre dem Verzicht ausdrücklich zustimmen.

Für die Durchführung einer eingeschränkten Revision müssen der Revisionsstelle alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die eine vollständige und nachvollziehbare Beurteilung der Jahresrechnung ermöglichen.
Dazu gehören insbesondere:

  • Jahresabschluss gemäss Obligationenrecht mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang sowie – falls vorhanden – Geldflussrechnung
  • Vorjahreszahlen und Kontenblätter sämtlicher Hauptbuchkonten
  • Buchhaltungsunterlagen wie Journal, Hauptbuch, Debitoren- und Kreditorenlisten, Anlagebuchhaltung, Mehrwertsteuerabrechnungen und Lohnunterlagen
  • Belege zu den wesentlichen Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen, beispielsweise Bankauszüge, Saldenbestätigungen, Inventarlisten, Versicherungsnachweise oder Verträge über Darlehen, Miete und Leasing
  • Gesellschaftsrechtliche Dokumente wie Protokolle des Verwaltungsrats und der Generalversammlung, Statuten, Gründungsunterlagen und allfällige Aktionärsbindungsverträge
  • Steuerunterlagen wie provisorische und definitive Steuerveranlagungen, Mehrwertsteuer- und Quellensteuerabrechnungen
  • Organisatorische Informationen zur Unternehmensstruktur, Unterschriftenregelung und zum Personalbestand

Der genaue Umfang der erforderlichen Unterlagen richtet sich nach der Grösse, der Branche und der Komplexität des Unternehmens. Entscheidend ist, dass sämtliche Dokumente vollständig, nachvollziehbar und geordnet vorliegen, damit die Revisionsstelle die Jahresrechnung effizient und mit der gebotenen Sorgfalt prüfen kann.
Da die eingeschränkte Revision auf analytischen Prüfungshandlungen und Plausibilitätsbeurteilungen basiert, bildet eine klare und strukturierte Dokumentation die Grundlage für eine zügige und reibungslose Durchführung der Prüfung.

Je nach Grösse und Komplexität des Unternehmens dauert die Durchführung einer eingeschränkten Revision in der Regel zwischen einem halben Tag und wenigen Wochen.
Der genaue Zeitrahmen hängt massgeblich vom Organisationsgrad, der Qualität der Buchführung sowie der Vollständigkeit der bereitgestellten Unterlagen ab.

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, informiert der Revisor den Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung und gibt dem Unternehmen Gelegenheit zur Klärung. Bleiben wesentliche Mängel bestehen, werden diese im Revisionsbericht an die Generalversammlung offengelegt.

Der Bericht enthält eine negative Zusicherung, das heisst: Der Revisor bestätigt, dass ihm nichts bekannt ist, was gegen die Gesetzes- oder Statutenkonformität der Jahresrechnung spricht. Diese Formulierung entspricht dem Grundprinzip der eingeschränkten Prüfungssicherheit.

Sie schafft Vertrauen bei Banken, Behörden und Geschäftspartnern, ohne den administrativen Aufwand einer ordentlichen Revision zu verursachen. Sie ermöglicht eine unabhängige Beurteilung der Jahresrechnung und kann wertvolle Hinweise zur Verbesserung der internen Prozesse liefern.

Wenn ein Unternehmen während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreitet:

  • 20 Mio. Franken Bilanzsumme
  • 40 Mio. Franken Umsatzerlös
  • oder 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (Art. 727 OR).

Die relevanten Bestimmungen finden sich im Obligationenrecht (Art. 727a–729 OR), im Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) sowie im Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision (SER) von EXPERTsuisse.

umfassend, persönlich, kompetent Das könnte Sie auch interessieren

Treuhand

Wir begleiten KMU und Privatpersonen beim Führen der Buchhaltung und beraten kompetent in Sachen Recht und Steuern sowie in Fragen rund um Vorsorge und Nachlassregelung.

Steuern

Wir optimieren die Steuerlast Ihres Unternehmens, holen aus Ihrer Steuererklärung das Maximum heraus und stehen Ihnen mit fachkundiger Beratung zur Seite.

Über uns

Seit 75 Jahren persönlich, engagiert und kompetent in Treuhand, Revision, Steuern und Immobilien – regional verankert und direkt ansprechbar.